Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen (Stand 19.02.2024)

1. Vertragsgegenstand

Der Vermieter vermietet an den Mieter das im Mietvertrag näher bezeichnete Fahrzeug nebst Zubehör für die vereinbarte Dauer. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht, insbesondere findet das Reisrecht des BGB keinerlei Anwendung auf den Mietvertrag. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Bei Übergabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Buchung und Zahlungsbedingungen:

2.1. Der Mietvertrag kommt zustande mit der Annahme des Vertragsangebotes durch den Vermieter. Der Mieter muss 21 Jahre alt sein. Der Fahrer muss mindestens 21 Jahre alt sein und je nach Mietkategorie im Besitz des Führerscheins der Klasse B oder C1 seit mindestens 2 Jahren. Der Vertragsabschluss ist nur unter Vorlage eines gültigen Personalausweises (kein Reisepass) und des Führerscheins des ersten Fahrers möglich.

2.2. Die Anzahlung i.H.v. 25% der Mietsumme ist fällig bei Vertragsschluss und zahlbar in bar oder per Giro-Karten-Zahlung bis maximal 14 Tage nach Vertragsschluss. Die Restzahlung ist fällig zu dem im Hauptvertrag angegebenen Zeitpunkt, i.d.R 4 Wochen vor Mietbeginn.

2.3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter eine Kaution in Höhe von 1000,00 Euro in bar oder per Giro-Card-Zahlung zu hinterlegen. Es ist keine Kreditkarten- oder Debitkarten-Zahlung möglich.

3. Versicherung und Kaution

Alle Fahrzeuge sind als Selbstfahrvermietfahrzeuge zugelassen und haftpflichtversichert. Die Selbstbeteiligung bei Teilkasko- und bei Vollkaskoschäden beträgt 1.000€.

4. Übergabe und Übernahme des Fahrzeugs

4.1. Der Vermieter übergibt zum vereinbarten Termin das bestellte Fahrzeug an den Mieter persönlich. Mit der Übernahme erkennt der Mieter an, dass sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen, verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand befindet und keine Mängel aufweist. Etwa vorhandene Mängel werden in einem Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten. Wird der Mieter vom Vermieter auf etwa vorhandene Mängel vom Vormieter aufmerksam gemacht und übernimmt dennoch das Fahrzeug, so haftet er für von ihm verursachte Nachfolgeschäden.

4.2. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis des Mieters und die/der Führerschein/e des/der Fahrer im Original vorzulegen.

4.3. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter ein von dem bestellten Fahrzeugtyp abweichendes gleichwertiges Fahrzeug zu stellen, wenn das vermietete Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Steht ein Ersatzfahrzeug in angemessener Frist nicht zur Verfügung, verliert der Vertrag seine Gültigkeit und der Mieter hat Anspruch auf Rückzahlung des bisher gezahlten (Teil-) Mietzinses. Darüberhinausgehende Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.

5. Reparaturen, Unfälle, Schäden

5.1. Wartungskosten und normale Verschleißreparaturen gehen zu Lasten des Vermieters. Reparaturen über 50,00 Euro müssen vom Vermieter genehmigt werden. Reifen- und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters, ebenso solche Schäden, die auf unsachgemäße oder unpflegliche Handhabung des Fahrzeugs zurückzuführen sind. Während der Mietzeit anfallende Wartungen gemäß dem Kundendienstheft sind ausschließlich von einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Bei Nichteinhaltung der fälligen Wartungstermine während der Mietzeit verfällt die an den Vermieter gezahlte Kaution.

5.2. Unfälle und Einbrüche sind in jedem Fall von der Polizei aufnehmen zu lassen. Nach einem Unfall oder Einbruch ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.

5.3. Bei Schäden, die eine unmittelbare Weitervermietung des Fahrzeugs gefährden, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren

6. Entsorgung

Der Mieter verpflichtet sich die Chemietoilette und den Abwassertank an den vom Gesetzgeber vorgegebenen Stellen zu entsorgen, und nicht gegen Umweltgesetze zu verstoßen.

7. Nutzung

7.1. Die Vermietung erfolgt zu Wohn- und Reisezwecken. Fahrten ins Ausland sowie das Mitführen von Tieren, sind nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet. Andere Nutzung bedarf ebenfalls der Zustimmung des Vermieters. Gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich untersagt.

7.2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

7.3. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen; zur Beförderung von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen radioaktiven, sonst gefährlichen Stoffen und gewerblichen Waren; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder Verleihung; für Geländefahrten oder zur Nutzung die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

7.4. Das Rauchen in den Mietfahrzeugen ist untersagt.

8. Haftung

8.1. Vermieter: Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters und berechtigter Mitinsassen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit zulässig, ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Mietzinses beschränkt.

8.2. Mieter: Der Mieter haftet für alle dem Vermieter entstehenden Schäden, soweit sie nicht durch die Versicherung abgedeckt sind. Bei Beschlagnahme des Fahrzeugs oder anderen gemieteten Gegenständen, gleich aus welchem Grunde und an welchem Ort, haftet der Mieter auf den dem Vermieter entstandenen Schaden einschließlich des Folgeschadens für Mietausfälle, in voller Höhe. Die Kosten für eine eventuelle Rückführung trägt der Mieter. Der Mieter ist auf die Möglichkeit des Erwerbs eines Schutzbriefes (ist Pflicht) vom Vermieter hingewiesen worden. Schäden, die durch einen Verstoß gegen das Zeichen 265 - Durchfahrtshöhe - gem. § 41/II, Ziff. 6 STVO, sowie das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h entstehen, sind vom Mieter in voller Höhe zu tragen (grobe Fahrlässigkeit). Der Mieter haftet für Unfallschäden die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, sowie für Schäden die durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden sind, in voller Höhe.

9. Rücktritt vom Vertrag

Mit Annahme des Vertragsangebotes durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zum vereinbarten Termin, für die vereinbarte Dauer und zu dem vereinbarten Mietzins zu übernehmen. Ein Rücktrittsrecht steht dem Mieter nicht zu.

Der Mietzins ist deshalb auch dann zu entrichten, wenn der Mieter aus Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen das Fahrzeug nicht oder nicht für die vereinbarte Dauer übernehmen kann oder will. Auch die Erreichbarkeit des/der Reiseziels/e liegt in der Person des Mieters und ist nicht Vertragszweck.

Teilt der Mieter dem Vermieter rechtzeitig einen Hinderungsgrund mit, so wird sich der Vermieter bemühen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten. Den hierdurch erzielten Mietzins abzüglich der dem Vermieter entstehenden Kosten schreibt der Vermieter dem Mieter auf seine Verbindlichkeit gut. Der Mieter verpflichtet sich, an den Vermieter für den Fall, dass dieser zu gleichen Bedingungen das Fahrzeug anderweitig vermieten kann, einen pauschalisierten Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz in Höhe von 130,00 Euro zu zahlen. Es steht dem Vermieter frei, höhere Aufwendungen bzw. einen höheren Schaden durch Nachweise zu belegen und gegen den Mieter geltend zu machen.

Der Mieter ist auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reisekostenrücktrittsversicherung vom Vermieter hingewiesen worden.

10. Rückgabe und Rücknahme des Fahrzeugs

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zu dem vereinbarten Termin an den Vermieter zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter für jeden angefangenen Tag den doppelten Tagessatz zuzüglich des etwa angefallenen Mietausfalls zu zahlen.

Das Fahrzeug ist in dem vereinbarten und vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter ohne Nachfristsetzung berechtigt, das Fahrzeug zu Lasten des Mieters zu reinigen. Die Servicepauschale beinhaltet nicht die Innenreinigung und Toilettenreinigung.

Bei der Rückgabe des Fahrzeuges verpflichten sich beide Vertragspartner ein Abnahmeprotokoll zu fertigen, das vom Vermieter und Mieter gegenzuzeichnen ist. Unabhängig davon erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeugs eine optische und technische Überprüfung des Fahrzeugs durch den Vermieter.

Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Endabrechnung zurückerstattet. Der Vermieter kann Notreparaturen ausführen und die endgültige Reparatur nach Beendigung der Vermietsaison. Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch eine gutachterliche Schadensfeststellung erfolgt die Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlages. Besteht der Mieter auf eine sofortige Reparatur und gutachterliche Schadensfeststellung, hat er die Gutachterkosten und den etwaigen Vermietausfall zu tragen.

11. Datenschutzerklärung

Nuthetal Caravan GmbH behandelt die personenbezogenen Daten des Mieters vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung. Dem Mieter stehen die Rechte nach der DSGVO zu. Nuthetal Caravan GmbH wird die Angaben des Mieters, die zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses und der vertraglichen Betreuung erforderlich sind, sorgfältig und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verarbeiten, nutzen und insbesondere nicht ohne Ihre Zustimmung an Dritte weitergeben. Die Nuthetal-Caravan GmbH kopiert die Personalausweise und Führerscheine der Mieter und weiteren Fahrer und legt diese den Mietverträgen bei. Diese bewahrt sie aus steuerrechtlichen Gründen 10 Jahre auf und für den Fall etwaiger Mautnachforderungen oder aufzuklärender Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Zusammenhang mit der Anmietung eines Wohnmobils oder Wohnwagens. Es werden Kopien der Mietverträge an die B-Vermieter der Nuthetal-Caravan GmbH zwecks steuerrechtlicher Abrechnung weitergegeben. Die B-Vermieter haben sich ebenfalls zum Datenschutz verpflichtet. Der Mieter kann gegenüber der Nuthetal Caravan GmbH jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen und die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Speicherung besteht. Dies kann jederzeit ohne Angaben von Gründen per Post, per E-Mail oder per Fax geschehen, ohne dass dabei anderen Kosten als die Porto- oder Übertragungskosten entstehen.

12. Gerichtsstand

Soweit dies rechtlich zulässig ist, wird der Gerichtsstand Potsdam-Mittelmark vereinbart.

13. Schlussklausel

Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages teilweise oder ganz unwirksam sind oder durch Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung unwirksam werden, führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die Parteien sind für diesen Fall verpflichtet, eine neue Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen dem Sinngehalt möglichst nahekommt. Der Mieter versichert durch seine Unterschrift, dass er die vorstehenden Geschäftsbedingungen sorgsam gelesen hat und dass sie ihm erläutert worden sind.

Mietpreise für Zubehör & Möbel

• 1 Tisch + 2 Stühle: 30.- €
• pro weiteren Stuhl: 10.- €
• Auffahrkeile inklusive
(Preis pro Anmietung)

Mietvoraussetzungen:
• Mindestmietzeit: Vor- und Nebensaison 5 Tage, Hauptsaison 7 Tage
• Mindestalter 21 Jahre
• Besitz des Führerscheins Klasse B bzw C1 (je nach Modell) seit mindestens 2 Jahren

Zahlungsbedingungen:
• 25% Anzahlung bei Vertragsabschluß
• Restzahlung bis 28 Tage vor Reiseantritt